1.) Diese AGB´s sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über die Lieferung von Handelswaren des Verkäufers.

2.) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht als vereinbart.

3.) Die Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht Inhalt des Vertrages.

4.) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt das der Verkäuferin.

5.) Angebote sind bis zur ausdrücklichen Verkaufsbestätigung freibleibend.

6.) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der Verkäuferin liegen und die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die Behinderung ist von der Verkäuferin anzuzeigen. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Verkäuferin von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

7.) Wenn die Behinderung mehr als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

8.) Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen & Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung, wobei die Verkäuferin Gelegenheit hat, einen geringeren und der Käufer die Gelegenheit hat einen höheren Schaden nachzuweisen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

9.) Für die Lieferung der Verkäuferin ist die Verladestelle Erfüllungsort. Grundlage der Frachten, Zoll und Importregelungen sind die Incoterms 2010 der ICC (International Chamber of Commerce)

10.) Für den Transport innerhalb Deutschlands gelten dabei die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in Ihrer neuesten Fassung als vereinbart. Findet ein Teil des Transportes außerhalb Deutschlands statt, gelten die Bestimmungen des CMR.

11.) Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist stets Oldenburg/Oldenburg.

12.) Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers an die vereinbarte Stelle (Versendungskauf).

13.) Der Rechnungsbetrag wird wenn nicht anders vereinbart nach 7 Tagen vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung ab fällig. Bei allen Aufträgen kann der Verkäufer jederzeit eine Belieferung von der Stellung einer dem jeweiligen Auftragswert entsprechenden Zahlungssicherheit durch den Käufer abhängig machen.

14.) Die Verkäuferin ist berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von ihr selbst zu zahlender Kreditkosten mindestens in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins der EZB zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

15.) Bei Teillieferungen und Teilleistung ist eine Weiterbelieferung von der vorherigen Restzahlung des offenstehenden Betrages abhängig.

16.) Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung fehlerfreier Ware bzw. Nachbesserung in angemessener Frist. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder deren Erfüllungsgehilfen.

17.) Bis zur Erfüllung. aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freizugeben hat, soweit sie den Wert der Forderung um mehr als 30 % übersteigt.

17.1.) Die Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Hersteller ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Verkäuferin durch Verbindung, so wird vereinbart dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Verkäuferin übergeht Der Käufer verwahrt dass (Mit-) Eigentum der Verkäuferin unentgeltlich. Ware, an der der Verkäuferin (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

17.2.) Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern solange er nicht im Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigem Rechtsgrund entstehenden Forderungen (Weiterverarbeitung, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt an die Stelle des Vorbehaltseigentum. Zugleich tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber solche Forderungen in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt ihn widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretene Forderung für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Verkäuferin ist berechtigt die Forderungsabtretung gegenüber dem Vertragspartner des Käufers anzuzeigen.

17.3.) Der Käufer ist verpflichtet der Verkäuferin Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware, die aus der Verarbeitung resultierenden Forderungen und jeweils zugrunde liegenden Vertragsbedingungen sowie den Vertragspartner unter Vorlage prüffähiger Belege und Vertragsunterlagen zu erteilen. Die Verkäuferin ist verpflichtet, solche gemäß Ziffer 19 an sie abgetretenen Forderungen ganz oder teilweise an den Käufer zurück abzutreten soweit der Wert der abgetretenen Forderungen den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 30 % überschreitet.

17.4.) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

17.5.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt - soweit nicht gesetzliche Bestimmungen ein anderes vorschreiben - kein Rücktritt vom Vertrag.

18.) Der Käufer ist verpflichtet, die Sendung in jedem Fall in Empfang zu nehmen und auf Mängel und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen der Ware (Mängelrüge) sind unverzüglich nach gegebener Möglichkeit zur Besichtigung und Prüfung des Holzes, spätestens aber innerhalb 14 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer oder dessen Beauftragten gerechnet, schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel sowie der Menge (Stückzahl und/oder Prozentanteil) der betroffenen Ware und des Lagerortes zu erheben.

19.) Der Käufer verliert sämtliche Mängelrechte und damit verbundene Ansprüche jedweder Art, wenn er die Ware vom Lagerort entfernt, verarbeitet oder mit anderen Waren vermischt bevor die Einigung erzielt ist oder der Verkäuferin Möglichkeit zur Besichtigung oder der Beweissicherung durch vereidigte Sachverständige gegeben wurde. Die Verkäuferin muß von der Möglichkeit der Besichtigung der bemängelten Ware oder der Beweissicherung durch vereidigte Sachverständige innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Beanstandung Gebrauch machen. Macht die Verkäuferin von der Möglichkeit der Besichtigung innerhalb der vorgenannten Frist nach Eingang der Beanstandung keinen Gebrauch, so kann der Käufer über die bemängelte Ware verfügen, wenn er sich selbst den Beweis durch vereidigte Sachverständige gesichert hat.

20.) Bei Beweissicherung durch Käufer und Verkäuferin kann der Käufer über die Ware nicht verfügen, wenn die Gutachten der Sachverständigen voneinander abweichen. Bis zur einvernehmlichen Klärung der Mängelrüge ist die Ware kostenlos zu verwahren und darf weder weiterverarbeitet, vermischt oder an einen anderen Ort gebracht werden. Geschieht dies trotzdem, erlischt der Mängelanspruch.

21.) Probesendungen unterliegen keiner Bemängelung, wenn handelsübliche Durchschnittsware oder Ware geliefert wird, die von der vereinbarten Beschaffenheit nicht wesentlich abweicht. Auch bei wesentlicher Abweichung ist jedoch der Anspruch auf Nachlieferung und Schadensersatz ausgeschlossen.

22.)Wird die Ware zurückgewiesen, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die beanstandete Ware, auch wenn bereits anderweitig darüber verfügt ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln und Kosten nach Möglichkeit zu vermeiden. Sofern ein eigener Lagerplatz nicht zur Verfügung steht, hat der Käufer für sachgemäße Lagerung auf Rechnung dessen, den es angeht, zu achten. Ist die Ware auf dem Lagerplatz des Käufers eingelagert, so ist dieser berechtigt, sie anderweitig auf Kosten der Verkäuferin einzulagern, falls diese binnen sechs Wochen nach Beanstandung über die Ware nicht verfügt.

23.) Steht endgültig fest, daß der Käufer die Ware nicht abnimmt, so hat er auf Verlangen der Verkäuferin die Ware wieder zu verladen und zu versenden, sofern ihm die Verkäuferin die vorgelegten Frachten und sonstigen notwendigen Aufwendungen bezahlt. Unaufgefordert darf der Käufer die Ware nur dann zurücksenden, wenn er mit Frist von drei Wochen vergeblich zur Verfügung über die Ware aufgefordert hat. Auf Lagergeld in ortsüblicher Höhe hat der Käufer bei Lagerung erst Anspruch, wenn feststeht, daß die Ware nicht abgenommen wird und seit diesem Zeitpunkt mindestens zehn Kalendertage verstrichen sind.

24.) Bei Mängelrügen steht es der Verkäuferin frei, eine angemessene Minderung zu vereinbaren oder mängelfreie Ware in einer angemessen Frist nachzuliefern. Die Minderung ist begrenzt durch den Einkaufspreis der mangelhaften Ware. Ansprüche auf Wandlung sind ausgeschlossen. Weitergehende Schadensersatzansprüche gelten nur soweit der Verkäuferin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

25.) Zeigen sich verdeckte Mängel, ist der Käufer verpflichtet, die Verarbeitung der Ware unverzüglich einzustellen bzw. einstellen zu lassen. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Ziff. 21. bis 29. entsprechend.

26.) Die Verkäuferin kann bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers vom Vertrag zurücktreten oder entsprechende Sicherheiten wie Anzahlung, Bürgschaft etc. verlangen.

27.) Für alle Streitigkeiten aus Käufer-, Liefer- und Vermittlungsverträgen ist Oldenburg Gerichtsstand.

28.) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich anstelle der unwirksamen Bedingung eine dieser wirtschaftlich gleichkommenden, rechtlich beständigen Bedingung zu vereinbaren.

29.) Für das gelieferte Robinienholz gelten grundsätzlich die Standardqualitäten der Verkäuferin. Diese sind bei Bedarf gesondert einzusehen oder im Internet unter www.eurobinia.net nachzulesen. Andere Qualitäten bedürfen grundsätzlich der Schriftform und Zustimmung der Verkäuferin.

30.) Für alle etwaigen Vertragsänderungen oder Abweichungen von den vorstehenden Vertragsbedingungen gilt Schriftform.

Stand: 03. Januar 2011